1. Allgemeines
a) Die Auftragsabwicklung erfolgt ausschließlich unter Geltung dieser AGB. Diese gelten bei Annahme der Verkaufsbestätigung oder der Lieferung als vom Käufer angenommen. Entgegenstehende Bestimmungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
b) Im Anschluss an unsere AGBs gelten i) für Mischfutter der Hamburger Futtermittelschlussschein Nr. Ia (für deutsche Mischfutter im Inlandsverkehr), ii) für Soja ergänzend der Hamburger Futtermittelschlussschein II, iii) für Getreide die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und iv) für Sojaschrot für Analyse die GAFTA 100 – jeweils in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
c) Alle Lieferungen erfolgen ab dem jeweiligen Lager des Mischfutterlohnproduzenten der Vikra Futter GmbH. Dieser Lagerort wird Ihnen gesondert durch die Vikra Futter GmbH bekannt gegeben. Erfüllungsort ist dann der jeweilige Lagerort des Mischfutterlohnproduzenten der Vikra Futter GmbH.
d) Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
e) Verkaufspreis ist i) der in der jeweils gültigen Preisliste genannte Preis unter Berücksichtigung etwaiger individuell vereinbarter Rabatte, ii) für Kontrakte der in der Verkaufsbestätigung genannte Preis, jeweils unter Berücksichtigung der darin genannten Besonderheiten (z. B. Mehrkosten Niedrigwasser, Verpackungskosten etc.) und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
f) Sämtliche Liefertermine – auch im Abrufkontrakt – sind fix vereinbart (Fixhandelskauf gem. § 376 HGB). Nachfristsetzung ist daher nicht erforderlich und erfolgt nicht.
g) Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung.
2. Preisänderungen, sonstige Rücktrittsrechte
a) Bei unvorhergesehenen Transportbedingungen und -erschwernissen (z. B. Kleinwasser) sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Mehrkosten ausweislich der auf die Bestellung anwendbaren Preisliste zu berechnen. In Abstimmung mit dem Käufer sind wir bei Schifffahrtsbehinderungen außerdem berechtigt, die Waren nach einem der nächstgelegenen Häfen zu leiten oder dort zur Ablieferung zu bringen. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.
b) Entfällt die Möglichkeit eines regulären Bezugs der Ware bzw. Rohware oder tritt als Auswirkung einer Devisenbewirtschaftung eine Verteuerung um mehr als 10 % ein, so ist der Verkäufer berechtigt, die nachgewiesenen Mehrkosten der Ersatzbeschaffung von Rohstoffen dem Käufer in dem von den Parteien vereinbarten Umfang zu berechnen. Kommt eine diesbezügliche Einigung nicht zustande, so hat der Verkäufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu stellenden Nachfrist von zwei Geschäftstagen vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser von dem Erfüllungshindernis betroffen ist.
c) Werden nach Vertragsschluss Interventionspreise und/oder öffentliche Abgaben irgendwelcher Art erhöht oder neu eingeführt, gilt die vorhergehende Bestimmung (b) entsprechend.
d) Bei Sammelkontrakten ist der Verkäufer berechtigt, vorgenannte Rechte auch hinsichtlich einzelner Warengruppen geltend zu machen, ohne dass dies den Kontrakt im Übrigen – auch hinsichtlich der Kontraktmenge – berührt.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
a) Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen.
b) Der Tag der Übergabe an den Käufer oder Transportführer ist für die Berechnung der Zahlungsfrist maßgebend. Der Käufer kommt ohne Nachfristsetzung in Verzug und ist zur Zahlung von Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe verpflichtet, wenn er die vereinbarten Zahlungstermine überschreitet. Erfüllungsort für Zahlungen ist Neuss. Bei Zahlungsverzug können wir sofortige Zahlung auch aller sonstigen Forderungen gegenüber dem Kunden verlangen, ohne Rücksicht auf entgegenstehende Zahlungsbedingungen. Bei Nichtzahlung sind wir zur Verweigerung unserer Leistungen berechtigt. Davon unabhängig sind wir jederzeit berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen, wenn wir nach Abschluss des Geschäfts erfahren, dass das vereinbarte Zahlungsziel für die Sicherung der Forderung nicht mehr vertretbar erscheint.
c) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Mit der Annahme ist eine Stundung der Kaufpreisforderung nicht verbunden. Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nur mit unbestrittenen Gegenforderungen zu.
4. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware geht erst mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über.
b) Vor vollständiger Bezahlung ist der Käufer nur so lange berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, wie er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Er darf die Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so überträgt der Käufer zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers diesem schon jetzt anteilsmäßig das Eigentum an dem entstandenen neuen Produkt unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er die neue Sache für den Verkäufer mit verwahrt.
c) Zur Sicherung aller Forderungen, auch Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns aus irgendwelchen Rechtsgründen jetzt oder in Zukunft gegen den Käufer zustehen, tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte einschließlich Sicherheiten und etwaiger Ansprüche aus Versicherungen aus dem Weiterverkauf, der Beschädigung oder der Vernichtung der ihm gelieferten Ware an den Verkäufer ab. Die Sicherungsabtretung dient zur Sicherheit des Verkäufers, bis sämtliche Forderungen vollständig bezahlt sind. Bei laufender Geschäftsverbindung bleiben die Sicherheiten auch bestehen, wenn die Forderungen des Verkäufers vorübergehend ausgeglichen werden. Der Käufer verpflichtet sich auf Verlangen, die Namen der Drittschuldner und die Höhe der Forderungen mitzuteilen sowie die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, wie er sich mit seinen Verpflichtungen nicht im Rückstand befindet. Er hat die eingezogenen Beträge – soweit die Forderungen fällig sind – sofort an den Verkäufer abzuführen.
d) Wird der Liefergegenstand, egal ob dieser sich im von uns gelieferten Zustand befindet oder verarbeitet bzw. vermischt wurde, an Tiere verfüttert, so erwerben wir das Miteigentum an den Tieren im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem im Zeitpunkt der Verfütterung geltenden Verkaufspreis des jeweiligen Tieres. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verfütterung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das Eigentum an der Sache überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Dies gilt ausdrücklich auch für die Verfütterung der von uns gelieferten Waren an Tiere in Bezug auf diese. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Fall, dass die mit dem Liefergegenstand gefütterten Tiere geschlachtet, tiefgekühlt oder anderweitig verarbeitet werden. Ebenfalls erwerben wir Miteigentumsrechte an den Produkten der Tiere (z. B. Eier), wenn der Zweck der mit unseren Waren gefütterten Tiere darauf gerichtet ist, die Produkte zu erzeugen, und die Fütterung nicht nur der Erhaltung dieser Tiere dient (z. B. Legehennen). Der Besteller gilt in allen Fällen als Verwahrer.
e) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
5. Mängelrüge (in Ergänzung zu den vorrangig geltenden §§ 15, 16 HAFU Nr. 1 a) bzw. §§ 36, 37 Einheitsbedingungen Getreide)
a) Beanstandungen der Ware sind unverzüglich geltend zu machen und nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit sofortiger Nachprüfung der Ware in der Originalverpackung und/oder bei loser Ware auf ihre Identität gegeben ist.
b) Für die Wahrung eventueller Rückgriffsrechte gegen den Transportführer muss der Käufer sorgen.
6. Haftung
a) Wir haften stets in Fällen gesetzlich zwingender Haftung wie für Personenschäden und Fälle von Produkthaftung.
b) Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung einer explizit übernommenen Garantie oder bei Verletzung von Kardinalpflichten. In letztem Fall ist unsere Haftung für den Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
c) Wir haften – außer bei Vorliegen von a) oder b) – nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrotechnische oder elektrische Einflüsse auf den Liefergegenstand entstanden sind. Dieses gilt auch für Mängel des Produktes, die im Rahmen der üblichen Analyse nicht festgestellt werden können.
d) Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Vorschriften begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7. Schlussbestimmungen
a) Für den Fall, dass wir unsere Gesellschaftsform ändern oder das Geschäft ganz oder teilweise auf eine andere Firma übertragen, sind wir berechtigt, alle bestehenden Verträge auf den Rechtsnachfolger überzuleiten. Der Vertragspartner ist nur bei Bestehen eines wichtigen Grundes zum Widerspruch hierzu berechtigt. Ein solcher Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Unterrichtung über den Vertragsübergang und das Widerspruchsrecht erfolgt sein.
b) Etwaige Streitigkeiten aus einem Kontrakt sind unter Ausschluss des anderweitigen Rechtsweges durch das Schiedsgericht bei einer rheinisch-westfälischen Waren- und Produktbörse für Getreide und Futtermittel zu erledigen. Die Wahl des Schiedsgerichts steht uns zu. Für Mischfutterkontrakte erklären wir das Schiedsgericht der Rheinischen Warenbörse zu Köln und Krefeld als zuständig. Im Übrigen ist als Gerichtsstand Casekow vereinbart.
c) Es gilt deutsches Recht.
d) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
e) Wir sind berechtigt, die den Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke zu verarbeiten.
f) Mitgenommene Paletten werden berechnet und bei Rückgabe in ordnungsgemäßem Zustand gutgeschrieben. Säcke sind vom Käufer zu entsorgen.
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